Unser AGB

AGB – Fassung vom: 01.07.2008
Gültigkeitsbeginn mit: 01.07.2008

1.) Präambel:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Auftraggeber (AG) und der VM Bau GmbH als Auftragnehmer (AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ Ausgabe 01.03.2002 die vertragliche Basis dar.

2.) Vertragsgrundlagen:

  1. das Auftragsschreiben bzw. der Werkvertrag
  2. das Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan)
  3. das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis
  4. die Ausschreibung des AG samt den Allgemeinen Angebotsbedingungen
  5. die gegenständlichen AGB
  6. die zutreffenden baubehördlichen Bescheide und Genehmigungen
  7. die dem AN vom AG übergebenen und die beim AG aufliegenden Planunterlagen
  8. die Baustellenordnung
  9. die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMen in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, bei Fehlen die entsprechende DIN

Bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlagen gilt die jeweils strengere Auflage. Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der AN bestätigt, dass er diese Geschäftsbedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden.

3.) Vereinbarung der Ö-Norm B 2110:

Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 01.03.2002 (in der jeweils aktuellen Fassung), soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarung abgeändert werden. Es werden die Begriffe und Definitionen der ÖNORM B 2110 und ÖNORM A2050 angewandt.

4.) Vergütung:

Ist nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.

4.1. Preisart (zu 5.28 der ÖNORM B 2110)

4.1.1. Einheitspreisvertrag

Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungs-verzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.

4.1.2. Pauschalvertrag

Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, z. Bsp. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des AN führen.

4.1.3. Regieleistungen

Die Verrechnung von Regieleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den Preisen lt. Angebot. Grundlagen sind die Bautagesberichte sowie Lieferscheine und etwaige Aufmasse.

4.1.3.1. Arbeitskräfte

Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zzgl. 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes.

4.1.3.2. Geräte

Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL; herausgegeben von der Vereinigung Industrieller Bauunternehmungen Österreichs – VlBÖ) zu der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.

4.1.3.3. Stoffe, Fremdleistungen

Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zzgl. 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist. Honorare von Zivilgeometern für erforderliche Vermessungen im Rahmen der Bauausführung sind vom AG zu bezahlen.

4.2. Preisveränderungen (Preisgleitung) zu 5.28.3. der ÖNORM B 2110

Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als vertragliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2000 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt.

4.3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen zu 5.24 der ÖNORM B 2110

4.3.1. Angeordnete Leistungen

Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.

4.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts

Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf Leistungen i.S.v. Punkt 3.3.1. anzuwenden.

4.3.3. Notwendige Zusatzleistungen

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.

4.4. Rechnungslegung und Zahlung zu 5.29 und 5.30 der ÖNORM B 2110

4.4.1. Abrechnung

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.

4.4.2. Zahlungsfrist zu 5.29 der ÖNORM B 2110

Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) gilt 21 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.

4.4.3. Skonto

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfange zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z. Bsp. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN).

4.4.4. Mangelhafte Rechnungslegung

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tage nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.

4.4.5. Verzugszinsen

Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 5% über dem Bestandszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

5.) Ausführungsunterlagen:

Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.9 der ÖNORM B 2110).
Sind Ausführungsunterlagen vom AN bereitzustellen, sind diese auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister, herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.

6.) Aufzeichnungen über Vorkommnisse zu 5.22 der ÖNORM B 2110

Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
Der AG führt ein Baubuch.

7.) Anschlüsse und Zufahrten zu 5.10 der ÖNORM B 2110

Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege (LKW befahrbar) werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

8.) Gewährleistung zu 5.45 der ÖNORM B 2110

Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten.
Beträgt der Haftrücklass (gem. ÖNORM B 2110 Abschnitt 5.47.3: 2 %) weniger als EUR 4.000,– so wird er nicht einbehalten. Dieser Betrag ist wertgesichert mit dem Index der Verbraucherpreise 2000 beginnend mit 1.1.2002.

9.) Sicherstellung

Bei einem Auftragsvolumen von über € 70.000,- (inkl. 20% MwSt.) ist vom AG eine Bankgarantie – in der Höhe der Auftragssumme – beizubringen.

10.) Vereinbarung der Leistungssicherung im Insolvenzfall eines Vertragspartners zu 5.48.1.2. der ÖNORM B 2210)

Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit gemäß 5.48.1.2 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z. Bsp. mit einer Anzahlung).
Kommt ein Vertragspartner der Forderung zur Legung einer Sicherheit gemäß ÖNORM B 2110 nicht nach, so kann der andere Vertragspartner, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche, bei Nichteinbringung vom Vertrag zurücktreten.

11.) Bindung an das Angebot

Legt der AN unter Zugrundelegung der AGB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab Ende der Angebotsfrist – bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des Angebotes – an sein Angebot gebunden.


Matrei i.O., am 01.07.2008
AGB